Auf § 78c SGB VIII verweisen folgende Vorschriften: Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung. Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen § 78d Vereinbarungszeitraum § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78f Rahmenverträge § 78g Schiedsstelle. Vierter Abschnitt. Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattun
§ 78c SGB VIII - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (1) 1 Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere. 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 4. die Qualifikation des Personals sowie. 5. die betriebsnotwendigen. § 78c - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) neugefasst durch B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022 ; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 16.06.2021 BGBl Denn das Aufschlüsselungsgebot des § 78c Abs. 1 hat im Zusammenwirken mit dem Differenzierungsgebot des § 78b Abs. 1 zur Folge, dass eine kostenstellengenaue Zuordnung möglich und eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Leistungsarten verhindert wird. Eine Mischkalkulation ist danach nur innerhalb einzelner Leistungskomplexe zulässig. Auch wenn im Gegensatz zur Sozialhilfe i Für den Bereich der Investitionen ist in Abs. 2 Satz 3 bestimmt, dass eine Erhöhung der Vergütung nur verlangt werden kann, wenn der nach § 78e örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vorher (d. h. vor Beginn der Maßnahme) zugestimmt hat. Damit ist dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich ein.
78c SGB VIII) 3) der Qualitätsentwicklungsvereinba-rung (§ 78b SGB VIII). Die Leistungsvereinbarung — nicht zu verwechseln mit einem Leistungsvertrag — definiert die fachlichen Standards der Leistungen. Diese umfassen Art, Ziel und Qualität der Leistung, Adressaten, personelle und sächliche Ausstattung und Qualifikation des Personals. Die Entgeltvereinbarung legt die be-zogen auf die. In § 78c Abs. 2 S. 1 SGB VIII ist explizit geregelt, dass die Entgelte leistungsgerecht sein müssen. Grundlage der Entgelthöhe sind insofern gem. § 78c Abs. 2 S. 2 SGB VIII die in der Leistungs 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. 2 In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen aufeinander abgestimmt werden, sich.
§ 78c SGB 8 - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl nach § 78c SGB VIII auf der Grundlage des § 78c SGB VIII Die vom Einrichtungsträger vorgelegte Leistungs- und Qualitätsentwicklungsbeschreibung sowie die Kostenkalkulation beruhen auf der Grundlage des SGB VIII. Der öffentliche Jugendhilfeträger bestätigt, dass die vereinbarten Entgelte sich nachvollziehbar aus der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung ergeben
§ 78c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarunge
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 78. Arbeitsgemeinschaften. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bildung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die Träger.
in Einrichtungen der Jugendhilfe für Leistungen nach § 78 a Abs. 1 SGB VIII Partner des Rahmenvertrages 71 1. Anwendungsbereich (§ 78 a SGB VIII) 72 2. Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts (§ 78 b SGB VIII) 72 3. Vereinbarungen (§ 78 c SGB VIII) 72 3.1 Leistungsvereinbarung (§ 78 c SGB VIII) 7
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen § 78d Vereinbarungszeitraum § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen § 78f Rahmenverträge § 78g Schiedsstelle. Vierter Abschnitt. Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung § 79.
§ 78c SGB VIII, Inhalt der Leistungs- und
§ 78c SGB 8 Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere . 1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, 2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung, 4. die Qualifikation des Personals sowie. 5
§ 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen § 78c wird in 5 Vorschriften zitiert (1) 1 Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesonder
§ 78c SGB 8 - (1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale, insbesondere 1.Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, 2.den in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreis, 3.die erforderliche sächliche und personelle Aussta..
(1) Dieser Rahmenvertrag bildet die Grundlage für die Vereinbarungen nach § 78c SGB VIII. (2) Die nach diesem Vertrag abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Trä- ger bindend (§ 78e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII)
Anlage VIII. Vereinbarungsform über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Leistungsentgelte nach § 78cSGBVIII (Stand: 01.01.2007) (Die Vereinbarungsniederschrift ist auch Bestandteil der drei jeweiligen Nachweis- und Kalkulationsschemata, s.u.) zu Anlage Vlll: Vereinbarungsniederschriften
Vereinbarungen nach § 78 c SGB VIII können nur mit Trägern abgeschlossen werden, die für ihre Einrichtung über eine gültige Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen oder beantragt haben
§ 78c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und
§ 78c Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) (SGB 8) - Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarunge
Anlage VIII. Vereinbarungsform über Leistungen, Qualitätsentwicklung und Leistungsentgelte nach § 78 c SGB VIII (Stand: 01.06.2003) zu Anlage Vlll: Vereinbarungsniederschrift (s.u.) Anlage IX. Antragsformular zur Kalkulation eines Leistungsentgeltes gem. § 78 b SGB VIII (Stand: 17.01.2007) zu Anlage IX: Nachweis- und Kalkulationsschema (s.u.
78c SGB VIII geschlossen werden. Diese Vereinbarungen wären damit auch schiedsstellenfähig. Anlage A 3. Inhalte Folgende Erläuterungen zu den einzelnen Vorgaben sind zu berücksichtigen. Der Träger ist bei Abschluss der Vereinbarungen entsprechend darüber zu informieren. a. Dokumentation der Vorfälle von Kindeswohlgefährdungen Entsprechend der geschlossen Vereinbarung mit dem Träger.
Leistungserbringer unter dieser Voraussetzung nicht erwartet werden (Gottlieb: in LPK-SGB VIII, Kommentar, 2016, § 78c Rn. 10.). Den Einrichtungen sollen nach den Regelungen der §§ 78 Buchst, a if. SGB VIII ein auskömmlicher Preis gewährleistet werden. Sie soll dementsprechend ihre Leistung nicht unterhalb ihrer Gestehungskosten anbieten müssen. Hiervon geht auch das Finanzierungskonzept.
Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Anhang: Weitere Erläuterungen, Hinweise und Materialien. 4.3 Auszüge aus dem SGB X (§§ 67 ff. - Schutz der Sozialdaten) mit Erläuterungen (§ 67 SGB X - § 85a SGB X) § 67 SGB X Begriffsbestimmungen § 67a SGB X.
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Bundesrecht § 1 SGB VIII, Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 2 SGB VIII, Aufgaben der Jug
SGB VIII § 78c i.d.F. 12.02.2021. Fünftes Kapitel: Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung Dritter Abschnitt: Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (1) 1. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Fünftes Kapitel. Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung. Dritter Abschnitt. Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung (§ 78a - § 78g) Vorbemerkungen § 78a Anwendungsbereic
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